Eigenes Vermögen in einer GmbH verwalten – (k)ein Steuersparmodell!?
Wer über ein größeres Privatvermögen verfügt und dies selbst verwaltet, erhält zwangsläufig die verschiedensten Ratschläge für eine erfolgreiche Vermögensmehrung. Ein „Modell“, das dabei immer wieder auftaucht und regelmäßig mit großem Nachdruck vermarktet wird, ist die Nutzung einer „vermögensverwaltenden GmbH“. Diese sei ein geeignetes Vehikel, um den Vermögensaufbau durch Steuerersparnisse zu beschleunigen. Gut beraten ist dabei allerdings, wer solche Versprechungen hinterfragt. Gerade beim Thema steueroptimierte Vermögensverwaltung muss individuell und ganzheitlich geplant werden. Letztendlich stellt sich die Frage: „Was funktioniert denn nun?“. Wie so häufig muss die Antwort lauten:
Es kommt darauf an, …
… was mit den erzielten Erträgen passieren soll!
Die notwendige Frage nach der Verwendung der Vermögenserträge resultiert aus den unterschiedlichen Besteuerungssystematiken von natürlichen Personen und Personengesellschaften einerseits sowie Kapitalgesellschaften andererseits. Die mögliche steuerliche Vorteilhaftigkeit der GmbH beruht nämlich nicht auf einem besonders klugen Kniff, sondern ist systematisch bedingt.
Zwei unterschiedliche Besteuerungssysteme
Einkünfte natürlicher Personen unterliegen der Einkommensteuer, die in der Spitze 42 % beträgt; bei sehr hohen Einkommen werden sogar 45 % fällig. Hinzu kommt noch immer der Solidaritätszuschlag. Für die bei der Vermögensverwaltung typischerweise anfallenden Kapitalerträge kann jedoch die Abgeltungssteuer in Höhe von insgesamt nur etwas über 26 % zur Anwendung gebracht werden.
Ganz anders bei Einkünften einer Kapitalgesellschaft. Diese bezahlt Körperschaft- und Gewerbesteuer, wobei der tatsächliche Steuersatz vom Ansässigkeitsort abhängt. Im Allgäu bleibt die Belastung dabei vielerorts deutlich unter 30 %. Diese günstige Besteuerung ist aber nur der erste Teil der Besteuerung: Werden die Einkünfte nach Abzug der Steuer an die Gesellschafter verteilt, muss der Gesellschafter selbst ebenfalls nochmals Steuern bezahlen – in der Regel ungefähr in Höhe von 25 %.
Werden Erträge aus der Vermögensverwaltung – beispielsweise für den Lebensunterhalt – benötigt, können die Vorteile der GmbH-Besteuerung kaum wirken. Zwar werden Gewinne auf Ebene der GmbH günstig besteuert, die Ausschüttung an den Gesellschafter führt aber zu einer weiteren Steuer, sodass im Ergebnis kaum Vorteile verbleiben – ganz im Gegenteil droht im Einzelfall sogar eine höhere Steuerlast.
Der Einsatz einer GmbH ist vor allem dann zu erwägen, wenn Gewinne aus der Vermögensverwaltung reinvestiert und über einen längeren Zeitraum nicht für Konsumzwecke benötigt werden. Nur dann kommt es wegen der höheren Nachsteuer-Gewinne, die wieder angelegt werden, zu einem schnelleren Vermögensaufbau.
… wie das Vermögen angelegt wird!
Einkünfte aus verzinslichen Kapitalanlagen unterliegen auch bei natürlichen Personen der günstigen Abgeltungssteuer, sodass die Verlagerung auf eine GmbH keinerlei Vorteile bringt. Im Zeitpunkt der Ausschüttung kommt es vielmehr zu einer zusätzlichen Besteuerung, sodass der Einsatz einer GmbH nachteilig wirkt.
Bei Anlagen, die auf Dividendenzahlungen ausgelegt sind, ist eine differenzierte Betrachtung notwendig. Bei Beteiligungshöhen von mindestens 15 % – z. B. an Aktiengesellschaften – unterliegen die Dividenden auf Ebene der GmbH einer nur sehr untergeordneten Besteuerung in Höhe von ca. 1,5 %; nahezu die gesamte Ausschüttung kann wieder investiert werden. Erst bei einer Verteilung an einen GmbH-Gesellschafter kommt es zur Besteuerung. Liegt die Beteiligung dagegen unter 10 % werden Dividenden wie Zinserträge behandelt und auch bei der GmbH voll besteuert. Ein Vorteil im Vergleich zur direkten Anlage durch eine natürliche Person besteht in diesem Fall nicht mehr.
Wieder etwas anderes gilt für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder Ähnlichem. Unabhängig von der Beteiligungshöhe kommt im Ergebnis nur ein Steuersatz von ca. 1,5 % zum Tragen, sodass die GmbH ihre Vorteile tatsächlich ausspielen kann.
Die GmbH ist insbesondere das Gestaltungsmodell der Wahl, wenn regelmäßig Unternehmensbeteiligungen in Form von Kapitalgesellschaften (z. B. Start-Ups) mit dem Ziel einer kurz- bis mittelfristigen gewinnbringenden Veräußerung und Reinvestition der Erträge in neue Projekte erworben werden.
Wird Kapitalvermögen spekulativ mit dem Ziel hoher Gewinne unter Inkaufnahme regelmäßiger Verluste investiert, bietet die GmbH ebenfalls Vorteile: Bei privaten Kapitalanlegern sind die Möglichkeiten der steuerwirksamen Verrechnung von Verlusten beschränkt. Auf Ebene einer Kapitalgesellschaft gelten diese Regelungen nicht, sodass Verluste zumindest steuermindernd mit Gewinnen verrechnet werden können.
Bei Immobilienvermögen bietet die GmbH eine attraktive Gestaltungschance: Verwaltet die GmbH neben dem Immobilienvermögen nur eigenes Kapitalvermögen, entfällt die Gewerbesteuer. Gewinne unterliegen bei der GmbH lediglich der Körperschaftsteuer (knapp 16 %). Damit bleibt es selbst nach Ausschüttung an die Gesellschafter bei einer insgesamt sehr attraktiven Steuerquote.
Für die Verwaltung von privatem Immobilienvermögen stellt die GmbH derzeit eine echte Gestaltungschance dar. Allerdings gilt auch das nicht generell; im Einzelfall müssen z. B. Grunderwerbsteuer oder individuelle Nachfolgeplanung ins Kalkül gezogen werden.
Und der steuerliche Abzug privater Kosten?
Manche Angebote werben mit der Möglichkeit der GmbH, Kosten der privaten Lebensführung (Kfz-Nutzung, Altersvorsorge) in den steuerlich relevanten Bereich der GmbH zu transferieren. Hier ist allergrößte Vorsicht geboten. Legal geht das unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes nämlich nur, soweit ein echter Zusammenhang mit der Einkommenserzielung besteht und damit regelmäßig in sehr untergeordnetem Umfang. Im Regelfall dürfte dieser Vorteil, wenn überhaupt vorhanden, kaum die Kosten einer GmbH rechtfertigen.
Fazit
Die GmbH kann bei der steueroptimierten Vermögensverwaltung eine Rolle spielen – muss aber nicht! Vor allem wirkt die GmbH nicht in der Breite steuergünstig wie verschiedenste (Werbe-)Veröffentlichungen glauben machen. Steuerliche Konzepte müssen immer für den Einzelfall erarbeitet werden und können (und müssen) je nach persönlicher Situation ganz erheblich variieren.